© Aura Schwimmbadsysteme GmbH 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1 Geltungsbereich

 

1. Die Firma Aura Schwimmbadsysteme GmbH, im folgenden Auftragnehmer (AN) genannt mit Sitz in Feistritz im Rosental legt sämtlichen Verkäufen und Lieferungen ausschließlich ihre nachfolgenden Verkaufsbedingungen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung, erkennt der Auftraggeber (AG) diese Bedingungen an.

2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG werden vom AN nicht anerkannt und sind für uns auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Ebenso sind Zusagen unserer Mitarbeiter und Handelsvertreter, sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form, unverbindlich.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

 

1. Unseren Angeboten liegt die am Tage der Angebotsabgabe gültige Preisliste (exkl. USt) zugrunde. Unsere Angebote gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, innerhalb von 3 Wochen ab Erstellung bzw. Angebotsabgabe als verbindlich, vorbehaltlich etwaiger Irrtümer.

2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag sowie Materialkostenerhöhungen aufgrund einer Änderung der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die Preise entsprechend.

3. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Druckvorlagen, Berechnungen, Werbe- und Informationsmaterial sowie Vertrags- und Lieferunterlagen verbleiben in unserem Eigentum. Es ist es dem AG strengstens untersagt, derartige Unterlagen weiterzugeben. Für den Fall des Zuwiderhandelns verpflichtet sich der AG dem AN als pauschaliertem Schadenersatz eine Konventionalstrafe in Höhe von € 30.000,00 zu bezahlen, wobei der AG auf jegliches Mäßigungsrecht verzichtet. Dem AN stehen sämtliche Urheber- und Nutzungsrecht an den Unterlagen zu.

4. Angegebene Abmessungen, Gewichte sowie Katalogabbildungen sind nur annähernd und damit unverbindlich, es sei denn, es wird von uns im Einzelfall ausdrücklich eine schriftliche Zusicherung abgegeben.

5. Wir behalten uns das Recht vor, durch technische Fortschritte bedingte Änderungen an unseren Erzeugnissen vorzunehmen, ohne dass der AG daraus Rechte herleiten könnte.

6. Die Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Schriftliche oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der AN kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn die Durchführung durch Zufall unmöglich wird.

7. Nach Zusendung einer Auftragsbestätigung ist eine Akontozahlung von 30% der Bruttoauftragssumme zu bezahlen. Erst mit Zahlungseingang der Akontozahlung ist Aura zur Leistungserbringung verpflichtet. Weitere Teilrechnungen werden je nach Baufortschritt verrechnet. Nach Fertigstellung erfolgt die Schlussrechnung, die prompt nach Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig ist.

8. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem AN vorbehalten.

9. Zusatzaufträge müssen dem AN oder einer von ihm ausdrücklich namhaft gemachten Person mitgeteilt werden. Diese Abänderungen werden in Form eines Zusatzauftrages schriftlich angeführt und müssen vom AG gesondert unterzeichnet werden. Nicht ausdrücklich als bevollmächtigt namhaft gemachte Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Zusatzaufträgen berechtigt. Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft aufgetragen werden, gehen zu Lasten des AG und können vom AN gesondert in Rechnung gestellt werden, ohne das eine Haftung durch den AN hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird. Die Verrechnung eines solchen Zusatzauftrages erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.

10. Arbeiten die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

11. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der AG einverstanden, auf seine Kosten für die nötigen Stromanschlüsse zu sorgen und die im Zuge der Arbeiten entstehenden Stromkosten zu übernehmen.

 

3 Ausführung der Arbeiten

 

1. Zur Ausführung der Leistung ist Aura erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet. Bei Erdarbeiten muss der AN vom AG schriftlich, unter Anschluss eines Plans, auf eventuelle Leitungen hingewiesen werden. Ansonsten wird im Schadensfall keine Haftung übernommen. Der AG ist als Bauherr für die Einholung eventuell notwendiger Genehmigungen verpflichtet.

2. Zur Einhaltung der Lieferzeit ist der AN nur dann verpflichtet, wenn der AG seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere alle fälligen Zahlungen zur vereinbarten Zeit leistet.

3. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst bei Terminabruf durch den AG, wobei aus einer Lieferverzögerung bis zu vier Wochen gegenüber dem AN keinerlei Ansprüche gestellt werden können. Voraussetzung ist dass sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Lager unseres Zulieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem AG mitgeteilt wurde.

4. Treten Umstände durch höhere Gewalt, wie Unfall, Feuer, Sturm, Streik oder sonstige Umstände, die von uns nicht beeinflussbar sind, auf, verlängert sich die Lieferzeit im angemessen Rahmen. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5. Verschiebt sich der Lieferzeitpunkt aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so wird die Zahlung bei Bereitstellung der Ware im Werk oder Lager bzw. im Werk oder Lager unseres Zulieferers zum vereinbarten Liefertermin fällig.

6. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Leistung des AN unter zumutbaren Bedingungen von zwei Personen zum Bestimmungsort getragen werden kann. Sollten aufgrund der Größe (Gewicht) oder des schwierigen Zugangs zum Aufstellort zusätzliche Personen oder ein Kran samt befugtem Kranführer, der zugemietet werden muss, zur Mithilfe erforderlich sein, werden die daraus entstehenden Kosten vom AG getragen. Weiters werden die im Auftrag fixierte (und vom Auftraggeber mit Unterschrift zu Kenntnis genommene) Personenzahl zur Mithilfe beim ,,Einfahren" der Schiebeteile, die Laufschienen auf Kosten des AG bereitgestellt. Gegenüber den bereitgestellten Personen übernimmt der AN keine Haftung bzw. sind diese Personen vom AG zu versichern. Der AG hat für allfällige Fehler und Schäden, die an diesen Personen oder durch die Personen verursacht werden, selbst aufzukommen.

 

4 Rücktritt vom Vertrag

 

1. Der AG hat seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag termingerecht nachzukommen.

2. Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung und Einbehalt der vom AG zu leistenden Zahlungen.

3. Wird der vom AN bereits bestätigte Auftrag durch den AG storniert, so sind dem AN jene Kosten durch den AG zu ersetzen, den dem AN durch die Stornierung entstehen, mindestens aber 30% der Auftragssumme. Diesbezüglich wird vom AG auf jegliches Mäßigungsrecht verzichtet.

 

5 Anlieferung und Gefahrenübergang

 

1. Die Lieferung ist bei Entgegennahme vom AG unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen.

2. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Dies gilt auch dann, wenn der AN vereinbarungsgemäß an eine andere Adresse (vereinbarte Lieferadresse) als an die des AG liefert.

3. Grundsätzlich geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der zu liefernden Ware auf den AG über, wenn die Ware das Werk oder Lager des AN bzw. das Werk oder Lager des Zulieferers des AN verlässt. Verzögert sich die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, so geht bereits am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der zu liefernden Ware auf den AG über.

 

6 Warenrücklieferungen

 

1. Alle Warenrücklieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN. Alle anfallenden Kosten der Hin- und Rücklieferung, z B. Fracht und Porto, gehen zu Lasten des AG.

2. Bei Waren, die beschädigt beim AN eintreffen, behaltet sich der AN das Recht vor, Rücknahme oder Gutschrift zu verweigern.

 

7 Zahlung

 

1. Mit den vereinbarten Preisen sind alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferung nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.

3. Wird die Zahlung gestundet oder befindet sich der AG mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank verlangen. Ist der AG mit der Bezahlung älterer Rechnungen oder der Abnahme bestellter Gegenstände im Verzug, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuliefern.

4. Aufrechnungen und Zurückbehaltungen des AG sind ausgeschlossen.

 

8 Eigentumsvorbehalt

 

1. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, dies gilt auch für Lieferungen, die nach ihrer Verarbeitung eine feste Verbindung darstellen.

2. Bei Zahlungsverzug darf der AN auf Kosten des AG, nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehalts, die Lieferung entfernen. Allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

3. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag.

 

9 Gewährleistung u. Schadenersatz

 

1. Die Aura Schwimmbadsysteme GmbH übernimmt eine Gewährleistung von 3 Jahren für das von der Firma gelieferte Material und die Herstellungsarbeiten. Die Gewährleitungsfrist beginnt mit dem Tag der Übernahme. Vorliegende Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen vom AG dem AN unverzüglich schriftlich mittels jeweils aktuellen Schadensmeldeformulars zu rügen. Erfolgt keine Übernahme, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß, wenn der AG nicht innerhalb von 7 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich rügt. Später auftretende Mängel sind unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich anzuzeigen.

2. Bei Mängeln an den gelieferten Waren ist der AN berechtigt, den Mangel nach billigem Ermessen durch Nachbesserung, Ersatz- oder Neulieferung zu beseitigen. Die Gewährleistungsansprüche des AN beschränken sich auf Nachbesserung oder Lieferung eines Ersatzstückes nach Wahl des AN. Es liegt im Ermessen des AN, ob er die Mängelbeseitigung selbst durchführt oder einen Dritten damit beauftragen. Eine Reparatur durch Dritte oder den AG selbst bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

3. Bei nachgebesserten oder ersetzten Teilen beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen, sondern es verlängert sich lediglich die Gewährleistungsfrist des ursprünglich gelieferten Teils um den Zeitraum, der zwischen Schadensmeldung und Schadensbehebung liegt (Hemmung). Voraussetzung hierfür ist, dass dem AN unverzüglich nach Schadensmeldung Gelegenheit zur Schadensbehebung gegeben wird.

4. Für Schäden infolge falscher Angaben des AG bei der Auftragserteilung, fehlerhafter Ausführung der bauseitigen Leistungen, falscher Montage durch den AG oder einem von ihm beauftragten Handwerker, infolge von Bedienungsfehlern sowie für natürliche Abnutzung wird keine Gewährleistung übernommen.

5. Im Rahmen von Gewährleistung, Kundendienst- oder sonstigen Reparaturarbeiten ausgebaute und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in das Eigentum des AN über. Die Bestimmung von Ort, Art und Umfang von Kundendienst- und Reparaturarbeiten liegt im Ermessen des AN.

6. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem AG durch bloßen Zufall, durch Dritte, oder ihn selbst entstehen, ist die Haftung des AN ausgeschlossen, egal wann diese Schäden auftreten. Schadenersatzansprüche gegenüber dem AN können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.

7. Verlangt der AG die Durchführung von Arbeiten, bei denen der AN darauf hingewiesen hat, dass bei deren Durchführung Schäden/Mängel entstehen können, trotzdem, so übernimmt der AN keine Haftung.

8. Die Haftung des AN ist im Schadensfall mit der Höhe des Auftragswertes beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Im Haftungsfall kann nur Geldersatz verlangt werden. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung trifft den AG die Beweislast. Kommt eine Haftung des AN in Betracht, so wird der AN in der Höhe von der Haftung befreit, in der bestehende und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende Unternehmen an den AG abgetreten werden.

 

10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Vertragsauslegung

 

1. Gerichtsstand ist Klagenfurt, Österreich.

2. Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN in A-9181 Feistritz im Rosental.

3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4. Wird eine Bestimmung der AGB´s als ungültig erkannt, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall wird die ungültige Bestimmung durch eine den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt (Salvatorische Klausel).

5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt die Vereinbarung der Parteien mitsamt den übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam bestehen.

 

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Aura ist der österreichische Premiumhersteller von Poolüberdachungen. Seit 1991 werden innovative Schwimmbadüberdachungen und Poolabdeckungen für private Schwimmbäder produziert. Es wurden bereits mehr als 12.000 Pools von der Firma Aura überdacht. Fachhandelspartner und Schwimmbadbauer in ganz Mitteleuropa sind Aura Vor-Ort-Kompetenzpartner. Dank des LiFix Planungs- und Produktionssystems hat Aura die kürzesten Lieferzeiten der Branche. Terminsicherheit als Plus für Poolbauer und Schwimmbadbesitzer.

Aura enjoy open space. Unser Unternehmensslogan der die Zielsetzung zeigt. Wir wollen dass Sie ihren Garten und ihren Pool noch mehr genießen können.

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